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2.5.8 Haftung und Entlohnung des Sanierungsverwalters
Befugnisse des Sanierungsverwalters
§ 177 Abs 1 IO bestimmt, dass der Sanierungsverwalter im Verhältnis zu Dritten zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt ist, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat. Der Sanierungsverwalter hat die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen, doch kann er gem § 81 Abs 4 IO Sachverständige beiziehen. Wenn dies erforderlich ist, kann das Insolvenzgericht auch einen Sanierungsverwalter-Stellvertreter bestellen.