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1.4.3 Haftung
Die §§ 3 ff AVRAG enthalten ausführliche Bestimmungen über die mit einem Betriebsübergang verbundenen arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen, etwa über die Kollektivvertragsangehörigkeit oder betriebliche Pensionszusagen. § 6 AVRAG regelt dagegen die Haftung bei Betriebsübergang. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis die §§ 3 und 6 AVRAG zueinanderstehen. Das Auftreten dieser Konfliktsituation setzt voraus, dass die Insolvenzausnahme gem § 3 Abs 2 AVRAG nicht zum Tragen kommt, da andernfalls § 3 Abs 1 AVRAG unanwendbar ist.