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1.10 Herausgabepflicht und Quotenanrechnung
Allgemeines
Art 23 EuInsVO 2015 dient neben anderen Bestimmungen der EuInsVO 2015 der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dieses Ziel erreicht die genannte Bestimmung dadurch, dass eine Herausgabepflicht von nach der Verfahrenseröffnung aufgrund unzulässiger Einzelbefriedigung erlangter Vorteile sowie eine Quotenanrechnung angeordnet werden. Gerade in grenzüberschreitenden Insolvenzen besteht nämlich die Gefahr, dass einzelne Gläubiger aus Massegegenständen vollständige oder teilweise Befriedigung erlangen, weil der Gegenstand in einem anderen Staat als dem Eröffnungsstaat belegen ist und der Gläubiger vom Insolvenzverfahren vielleicht überhaupt keine Kenntnis hat. Dem soll durch die Herausgabepflicht nach Art 23 Abs 1 EuInsVO 2015 gegengesteuert werden.