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9.4.3 Hypotheken
Allgemeines
Mit der Einräumung eines Pfandrechts wird dem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht eingeräumt, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen. Die verpfändete Sache kann dabei vom Schuldner selbst oder von einem Dritten beigestellt werden. Der Erwerb des dinglichen Rechts erfolgt durch Einigung über den Pfandrechtserwerb, zu dem bei Liegenschaften noch die Eintragung des Pfandrechts (der so genannten Hypothek) in das Grundbuch, bei nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten die Hinterlegung der Pfandbestellungsurkunde hinzutritt. Für den Erwerb einer Hypothek gilt mit der einzigen Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte des öffentlichen Rechts das Eintragungsprinzip. • [Fußnote: SZ 59/75.]