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Dokument-ID: 1137820
9.1.3 Inanspruchnahme durch den Begünstigten
Aufgrund der Abstraktheit der Bankgarantie kann das Kreditinstitut das Fehlen der materiellen Berechtigung des Begünstigten nicht entgegenhalten. Damit muss das Kreditinstitut diesbezüglich auch keine Nachforschungen anstellen. Die formellen Voraussetzungen hat das Kreditinstitut aber zu prüfen. Teilweise wird eine Benachrichtigung des Auftraggebers von der Inanspruchnahme angenommen. • [Fußnote: Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht V Rz 3/61.]