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9.2.9 Insolvenz des Hauptschuldners
Die Insolvenz des Hauptschuldners lässt die Bürgschaft unberührt. • [Fußnote: JBl 1998, 60.] Der Bürge kann im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners die vor oder nach der Verfahrenseröffnung eingelöste Forderung anmelden, soweit ihm ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht (§ 17 Abs 1 IO). Leistet der Bürge Teilzahlung, kann er sich neben dem Gläubiger am Verfahren beteiligen und eine Quote fordern. Bei Teilzahlungen des Bürgen nach Verfahrenseröffnung bleibt der Hauptgläubiger gem § 18 Abs 1 IO mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt und kann die volle zur Zeit der Insolvenzeröffnung ausständige Forderung geltend machen. Der Bürge kann den Regressanspruch erst geltend machen, wenn der Gläubiger voll befriedigt ist, somit schließt der Hauptgläubiger den Bürgen von der Teilnahme am Verfahren aus. • [Fußnote: Schett, RdW 1995, 249.]