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Dokument-ID: 1174961
1.4.2 Insolvenzausnahme
Gem § 3 Abs 1 AVRAG tritt der Erwerber im Falle eines Betriebs(teil)überganges als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das gilt nach Abs 2 aber nicht im Falle eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers. In diesen Fällen findet der Arbeitgeberwechsel also trotz Erfüllung der Definitionsmerkmale eines Betriebsübergangs nicht statt. Die mit einem Arbeitgeberwechsel verbundenen Rechtsfolgen kommen somit ebenfalls nicht zum Tragen.