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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Insolvenzeröffnungsantrag eines Gläubigers

Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung

Über Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren (die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens kann hingegen nur über Antrag des Schuldners erfolgen) gem § 70 Abs 1 IO dann zu eröffnen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er eine (wenn auch noch nicht fällige) Insolvenzforderung oder eine Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Auch ausländische Gläubiger können nach § 70 IO die Insolvenzeröffnung beantragen. • [Fußnote: OGH 5.12.2024, 8 Ob 129/24i.] 

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