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Dokument-ID: 922077
1.3 Insolvenzfähigkeit
Insolvenzfähigkeit des Schuldners
Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs- und Sanierungsverfahren) ist weiters die Insolvenzfähigkeit des Schuldners erforderlich, wobei diese Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit ist. Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist grundsätzlich auch insolvenzfähig, wobei allerdings ein Sanierungsverfahren nicht über das Vermögen einer natürlichen Person eröffnet werden kann, die kein Unternehmen betreibt (Umkehrschluss aus § 166 IO).