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1.1.2 Insolvenzrechtliche Lösungsrechte
Grundsätzliches
Nach der Konzeption des § 25 Abs 1 IO können sowohl das begünstigte Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters als auch das begünstigte Austrittsrecht des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats ausgeübt werden. Zur Fristwahrung ist es erforderlich, dass die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger innerhalb der Monatsfrist zugeht. Sind in einem insolvenzunterworfenen Unternehmen besonders bestandgeschützte Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn der Insolvenzverwalter die Klage bzw den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb der Monatsfrist einbringt.