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Dokument-ID: 1015574
1.20.1 Allgemeines
Mit dem neuen Kapitel V (Art 56–77) wurde erstmals ein spezieller Rahmen für Konzerninsolvenzen eingeführt, um eine effiziente Abwicklung und Koordination von parallel anhängigen Insolvenzverfahren von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe zu schaffen. Es wird dabei aber weiterhin an folgenden Grundprinzipien festgehalten: „eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz“. • [Fußnote: J. Schmidt in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015 Art 56 Rz 1 mwN.]