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Neu Dokument-ID: 1233756

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.4 Kapitalertragsteuer

Gem § 95 Abs 4 EStG gilt: „Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder

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