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7.9.4 Kaufgegenstand – zusätzliche Inhalte
Immaterialgüterrechte
1. | Zum Kaufgegenstand gehören sämtliche zum schuldnerischen Unternehmen gehörenden Immaterialgüterrechte, insbesondere die der Schuldner GmbH gehörenden Marken und Markenanmeldungen, Domains sowie sonstige Kennzeichen, insbesondere die, die in der Beilage ./1 angeführt sind, die einen integrierenden Bestandteil dieses Unternehmenskaufvertrages bildet. |
2. | Soweit für die Übertragung der in Absatz 1 angeführten Immaterialgüterrechte gesonderte Übertragungserklärungen erforderlich sind, verpflichtet sich der Verkäufer, diese notwendigen Übertragungserklärungen unverzüglich nach Eintritt des Übergabestichtages (Punkt …), auch in beglaubigter Form, auf Kosten der Käuferin in gesonderten Urkunden abzugeben. |