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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.11 Keine allgemeine Warnpflicht bei Bankgarantie

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Im Allgemeinen bestehen im Zusammenhang mit einer Bankgarantie keine besonderen Warnpflichten. • [Fußnote: OGH 1.9.2010, 6 Ob 146/10d.] 

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