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Dokument-ID: 1083886
5.1 Krise gemäß Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG 1997)
Mit dem URG hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium geschaffen, das noch vor Eintritt des Insolvenzfalles die nachhaltige Sanierung des Unternehmens durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation gewährleisten soll (vgl WKO, 2020, o. S.). Ausgenommen aus seinem Anwendungsbereich sind ua Kreditinstitute.