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Dokument-ID: 1137821
9.1.4 Kündigung von Garantieerklärungen
Als Dauerschuldverhältnis können unbefristete Garantieerklärungen ohne Vorliegen eines besonderen Grundes unter Setzung einer angemessenen Frist gekündigt werden. • [Fußnote: Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht V Rz 3/123.] Aus wichtigem Grund können sowohl befristete als auch unbefristete Garantieerklärungen gekündigt werden. Durch die Kündigung wird die Zahlungspflicht aufgrund schon eingetretener Garantiefälle nicht berührt. Ist die Garantieerklärung kein Dauerschuldverhältnis, ist eine Kündigung nicht zulässig.