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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Kurator zur Geltendmachung von Forderungen

Mit dem PfandBG (Pfandbriefgesetz) wurde § 95a IO eingeführt, womit die Aufgaben und Pflichten von Kuratoren, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Geltendmachung der Forderungen gewisser Gläubigergruppen bestellt werden, geregelt werden. Gem § 95a Abs 1 Z 1 IO hat der Kurator die Forderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Gläubiger, die Forderung selbst anzumelden, bleibt unberührt. Gem Abs 1 Z 2 hat der Insolvenzverwalter dem Kurator und auf Verlangen den Gläubigern dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren.

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