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11.1 Maschinen als Zugehör
Allgemeines
Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie gem § 297a ABGB nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im Grundbuch angemerkt wird, dass die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz anstelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung. Durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt. Weiters verliert die Anmerkung mit Vollzahlung jegliche Wirkung.