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Dokument-ID: 1052503
5.3.6 Nachrangige Gläubiger
Allgemeines
Die Bestimmung des § 57a IO regelt sowohl die Qualifikation von Forderungen als nachrangig als auch die Durchsetzung solcher Forderungen im Insolvenzverfahren.
Bedeutung der Nachrangigkeit
Nachrangige Forderungen sind erst nach Befriedigung der Insolvenzforderungen zu befriedigen, wozu es nur in Ausnahmefällen kommt, weil dies eine 100%ige Quote bedeuten würde.