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Dokument-ID: 1164274
5.3.2 Nachträgliche Änderung des Sanierungsplans
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Wenn der Schuldner bis zur/in der Sanierungsplantagsatzung den Sanierungsplan ändert oder einen neuen Vorschlag (weitere Sanierungspläne sind als Abänderung des ursprünglichen Antrags anzusehen) unterbreitet, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger in der Tagsatzung anwesend sind, was idR nicht der Fall ist, die Abstimmung darüber gem § 145a IO nur dann zuzulassen, wenn der geänderte oder neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.