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Dokument-ID: 920470
7.4 Nachtragsverteilung
Anwendungsbereich
Ausnahmsweise kann sich das Erfordernis einer Nachtragsverteilung ergeben, wenn nach der Schlussverteilung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens doch noch Insolvenzvermögen zum Vorschein kommt oder frei wird (§ 138 Abs 1 und 2 IO). Wenn nach dem Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so hat der Masseverwalter diese aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes mit Genehmigung des Insolvenzgerichtes zu verteilen.