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2.2 Offene Gesellschaft
§ 131 Z 5 UGB ordnet an, dass die Gesellschaft auch aufgelöst wird durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Umbenennung des Sanierungsverfahrens in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Auch in diesem Fall führt die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Liegt ein Auflösungsgrund des § 131 Z 5 UGB vor, so können die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und die Fortsetzungserklärung gegenüber dem Masseverwalter abgeben. Dadurch gilt der insolvente Gesellschafter mit Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens als aus der Gesellschaft ausgeschieden.