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Dokument-ID: 1118305
2.4 Organe des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung
Sanierungsverwalter
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird im Gegensatz zu den Regelinsolvenzverfahren kein Masseverwalter, sondern ein Sanierungsverwalter bestellt. Die §§ 80–87 IO über Auswahl, Bestellung, Aufgaben, Pflichten, Entlohnung, Überwachung und Enthebung des Insolvenzverwalters sowie § 85 IO über seinen Stellvertreter und § 86 IO über den besonderen Verwalter gelten auch für den Sanierungsverwalter. Wenn in diesen Bestimmungen vom Insolvenzverwalter die Rede ist, ist nie der eigenverwaltende Schuldner gemeint.