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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.9.7 Prozesssperre bei Parteihäufung

Bei Parteihäufung ist zu unterscheiden: Liegt eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vor, wird nur das Verfahren gegenüber dem Schuldner unterbrochen. • [Fußnote: Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 6.]  Bei einer einheitlichen Streitpartei bewirkt die Insolvenz eines Mitglieds eine Gesamtunterbrechung. • [Fußnote: Fucik in Rechberger/Klicka, 5. Auflage, § 14 ZPO Rz 6.]  Bei einer gesetzlichen Streitgenossenschaft findet die Gesamtunterbrechung nur dann statt, wenn diese Streitgenossenschaft als einheitliche Streitpartei ausgestaltet ist; andernfalls wird nur gegenüber dem Schuldner unterbrochen. Nach hA wird dann, wenn über das Vermögen des Halters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Verfahren auch gegenüber dem Versicherer unterbrochen. • [Fußnote: OGH 29.11.2011, 2 Ob 15/11m.] 

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