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Barbara Pogacar - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Rechnungslegung und Schlussrechnung

Pflicht zur Rechnungslegung

§ 121 Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter auf Anordnung des Insolvenzgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten hat. Die Rechnungslegungspflicht dient dazu, die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung zu überprüfen und die Ordnungsgemäßheit der Buchführung während des Insolvenzverfahrens zu sichern. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung hat der Sanierungsverwalter nur insoweit Rechnung zu legen, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt. • [Fußnote: § 176 Z 4 IO.] 

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