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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.10 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können gem § 151 IO nicht beschränkt werden. § 151 IO gilt auch für alle anderen Fälle der Solidarverpflichtung, etwa Schuldbeitritt, Einantwortung, Einräumung einer Sicherheit. • [Fußnote: Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 151 KO Rz 7.]  Irrelevant ist, ob der solidarisch Haftende persönlich oder bloß „dinglich“ haftet. • [Fußnote: OGH 11.11.2004, 8 Ob 47/04a; 5.4.1990, 7 Ob 567/90.] 

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