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Dokument-ID: 1174885
5.4.3 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
§ 151 IO bestimmt, dass die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden können und dürfen. Ein dagegen verstoßender Sanierungsplan wäre unzulässig. Der Gläubiger kann von jedem Mitschuldner, wenn über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die auf die ganze Forderung entfallende Quote verlangen, soweit sie nicht zusammen seine volle Forderung übersteigt.