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3.3 Rechte der Gläubiger
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger
Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden gem § 149 Abs 1 IO durch den Sanierungsplan nicht berührt. Sollte der Sanierungsplan etwas anderes vorsehen, wäre er unzulässig. Durch die IO wird somit klargestellt, dass der Sanierungsplan nur das Verhältnis des Schuldners mit den Insolvenzgläubigern regeln darf. Bei den Absonderungsgläubigern bedeutet § 149 Abs 1 IO, dass die Sachhaftung des Schuldners durch den Sanierungsplan nicht eingeschränkt wird. Die Annahme des Sanierungsplans führt daher nicht dazu, dass der Aussonderungsanspruch erlischt. • [Fußnote: OGH 20.06.2000, 3 Ob 229/99v.]