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8.4 Rechtswirkungen auf zweiseitige Rechtsgeschäfte
Erfüllung oder Rücktritt von zweiseitig nicht (vollständig) erfüllten Verträgen
Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und von dessen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, so kann der Masseverwalter den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner ebenfalls Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dem Masseverwalter steht somit ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Rücktritt zu. Tritt der Masseverwalter zurück, so unterbleibt eine weitere Leistung und der Vertragspartner des Schuldners hat nur das Recht, einen allfälligen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung geltend zu machen. Bereits erbrachte Leistungen können hingegen nicht zurückgefordert werden, weil der Rücktritt nicht ex tunc (also rückwirkend) sondern nur ex nunc (also von nun an) wirkt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem Schuldner mit Zustimmung des Sanierungsverwalters das Recht zu, von einem solchen Vertrag zurückzutreten.