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7.3 Rekurs gegen den Eröffnungs- oder Abweisungsbeschluss
Beginn der Rekursfrist, Rechtswirkungen des Rekurses
§ 71c Abs 1 IO bestimmt, dass Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, und von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden können. Rechtsmittel gegen Beschlüsse, mit denen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben aber keine aufschiebende Wirkung. Die Frist für den Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss beginnt für alle Beteiligten mit der öffentlichen Bekanntmachung. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 71c IO E 4.] Der Rekurs ist zweiseitig. • [Fußnote: OGH 24.01.2002, 8 Ob 282/01f.]