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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Schuldenberatungsstelle

Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle

Eine Schuldenberatungsstelle ist gem § 267 Abs 1 IO auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie

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