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Dokument-ID: 1130632
5.8.4 Sicherstellung bestrittener Forderungen
Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Einbringung der Feststellungsklage noch offen ist oder die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist. Eine Versäumung der Frist zur Einbringung der Feststellungsklage ist dann unerheblich, wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist.