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Dokument-ID: 1000693
1.18 Sicherungsmaßnahmen
Allgemeines, Normzweck
Wenn das für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständige Gericht eines Mitgliedstaates zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter bestellt, so ist dieser gem Art 52 EuInsVO 2015 berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.