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Dokument-ID: 1174888
5.9.2 Sicherungsmaßnahmen
§ 157 a IO bestimmt, dass während der Dauer der Überwachung das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder des Schuldners – nicht aber von Amts wegen – Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners erlassen, abändern und aufheben kann, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Sanierungsplanes oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Es können Verbote oder die Bindung an die Zustimmung des Treuhänders für bestimmte Geschäfte ausgesprochen werden.