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Dokument-ID: 1233738
1.5.4 Sozialplan vor Insolvenzeröffnung
Freiwillige Abfertigung
Sozialpläne können als anfechtbare Rechtshandlungen iSd IO qualifiziert werden (OGH 27.6.1990, 9 ObS 6/90). Umgekehrt wurde bereits zuvor in einem Insolvenzverfahren unter Berufung auf Sittenwidrigkeit die Unwirksamkeit eines Sozialplans wegen Überwälzungsabsicht auf den IEF geltend gemacht. Zudem stellt sich die Frage, ob einzelne Leistungen aus dem Sozialplan nicht als freiwillige Abfertigung zu qualifizieren und somit gem § 1 Abs 4a IESG vom Sicherungsumfang ausgeschlossen sind.