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Dokument-ID: 1164273
5.3.1 Stimmrecht in Sanierungsplantagsatzungen
Stimmrechtsbefugte Gläubiger
§ 143 Abs 1 IO bestimmt, dass Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans nicht berührt werden, kein Stimmrecht haben. So haben weder Aus- und Absonderungsgläubiger, noch Massegläubiger ein Stimmrecht. Ebenso steht Gläubigern von vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Ansprüchen iSd § 58 IO kein Stimmrecht zu. Auch Gläubiger von nachrangigen Forderungen sind nicht stimmberechtigt.