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Barbara Pogacar - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Stimmrecht in Sanierungsplantagsatzungen

Stimmrechtsbefugte Gläubiger

§ 143 Abs 1 IO bestimmt, dass Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans nicht berührt werden, kein Stimmrecht haben. So haben weder Aus- und Absonderungsgläubiger, noch Massegläubiger ein Stimmrecht. Ebenso steht Gläubigern von vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Ansprüchen iSd § 58 IO kein Stimmrecht zu. Auch Gläubiger von nachrangigen Forderungen sind nicht stimmberechtigt.

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