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1.1.1 Übernahme der Arbeitgeber-Funktion
Wird über das Vermögen eines Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind damit auch Arbeitsverhältnisse betroffen. Bereits abgeschlossene Arbeitsverhältnisse werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt, sondern bestehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiter. Dies gilt auch etwa für Altersteilzeitvereinbarungen (OGH 13.7.2006, 8 ObA 86/05p). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Form eines Konkurs- und Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung verliert der Schuldner jedoch in Bezug auf das insolvenzunterworfene Vermögen grundsätzlich seine Verfügungsberechtigung. Dies betrifft auch die ihm gegenüber bestehenden Arbeitsverhältnisse.