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Dokument-ID: 1083891
6.2 Überschuldung und Überschuldungsprüfung
Die Überschuldung bildet gem § 67 IO neben der Zahlungsunfähigkeit für juristische Personen, GmbH & Co KG und Verlassenschaften einen weiteren Insolvenzeröffnungstatbestand. Unter juristische Personen fallen nicht nur alle juristischen Personen des Privatrechts (wie etwa AG, GmbH, SE, Genossenschaft, Verein, Privatstiftung), sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie insolvenzfähig sind. Dies ist auch bei Gemeinden der Fall (vgl KWT et al, 2016, S 12).