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Dokument-ID: 248503
1.2 Überschuldung
Im Falle der Überschuldung • [Fußnote: § 67 IO.] kann über das Vermögen von
- eingetragenen Perwsonengesellschaften, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist,
- juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und
- Verlassenschaften