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Neu Dokument-ID: 982950

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.6 Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter gem Art 49 EuInsVO-2017 den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.

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