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Neu Dokument-ID: 1174887

Barbara Pogacar - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.1 Allgemeines

Wenn sich der Schuldner im Sanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung(en) der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger unterworfen hat, gelten gem § 157 Abs 1 IO die §§ 157a bis 157f IO. Übergibt der Schuldner Vermögen an einen Treuhänder so gelten auch die §§ 157g bis 157m IO.

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