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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.4 Unzulässige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den IEF

Bedingter Vorsatz

Aus dem Umstand, dass ein typisches Arbeitsverhältnis vorliegt, folgt aber noch nicht, dass auch sämtliche (vom IESG umfasste) Ansprüche des Arbeitnehmers gesichert sind. Ansprüche, die der Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht bzw geltend gemacht hat, sind nämlich dann ausgenommen, wenn dadurch das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überwälzt werden soll. Ein bedingter Vorsatz zur Risikoüberwälzung (also die Bereitschaft, dieses Ergebnis in Kauf zu nehmen) ist dabei ausreichend. Um ein derartiges Verhalten identifizieren zu können, muss danach gefragt werden, ob es sich um eine Vorgangsweise handelt, die von einem Arbeitnehmer typischerweise nicht gesetzt worden wäre (es ist also auch in diesem Fall ein Fremdvergleich durchzuführen).

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