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7.1 Geltendmachung von Ansprüchen aus Einlagenrückgewähr
Allgemeines – Zweck der Kapitalerhaltung
Das GmbH-Recht lässt die Gesellschafter idR nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (sogenanntes Trennungsprinzip). Um die beschränkte Haftung zu rechtfertigen, muss der Schutz der Gläubiger der GmbH und ihrer Interessen daher ein hohes Gut sein. • [Fußnote: Koppensteiner, GesRz 2014, 3.] Die Gesellschafter haben daher nur Anspruch auf Auszahlung des Bilanzgewinns, dürfen aber sonst keine Entnahmen tätigen. Das Verbot der Einlagenrückgewähr schützt dabei nicht nur die Interessen der aktuellen, konkreten Gläubiger, sondern allgemein die Interessen aller vorhandenen und künftigen Gläubiger daran, dass eine GmbH auch tatsächlich über einen entsprechenden Haftungsfonds verfügt • [Fußnote: OGH 19.11.2002, 4 Ob 252/02s.] und von den Gesellschaftern liquiditätsmäßig „ausgehöhlt“ wird.