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Dokument-ID: 1000721
1.19.3 Verfahren für die Forderungsanmeldung
Allgemeines
In Art 55 EuInsVO 2015 sind wesentliche Teile der ehemaligen Bestimmungen der Art 41 und 42 EuInsVO enthalten. Allerdings ist nunmehr für die Forderungsanmeldung die Verwendung eines Standardanmeldeformulars vorgesehen. Wird dieses nicht verwendet, so muss der Gläubiger in seiner Forderungsanmeldung zumindest die darin vorgesehenen Angaben machen. Mit Art 55 EuInsVO 2015 soll den Gläubigern die Forderungsanmeldung erleichtert werden.