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Dokument-ID: 920089
5.1 Insolvenzgericht
Dem Insolvenzgericht obliegt die Entscheidung über die Eröffnung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie auch die Leitung des Verfahrens. Außerdem hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit der anderen Organe des Insolvenzverfahrens, insbesondere des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, zu überwachen (§ 84 IO).