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Dokument-ID: 922402
2.7 Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren
Art 36 Abs 2 EuInsVO 2015 bestimmt, dass sich die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der im Niederlassungsstaat gelegenen Masse und der Rang der Forderungen nach dem Recht des Staates des virtuellen Sekundärinsolvenzverfahrens richtet. Offen bleibt allerdings, wer die Verteilung durchzuführen hat. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 1588 BlgNR XXV. GP, 16.] ist davon auszugehen, dass die Verfahrensregeln des Staates gelten sollen, in dem die Verfahrenshandlung stattfindet.