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6 Verwertung der Insolvenzmasse
Allgemeines
Ein wesentlicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Insolvenzmasse soll möglichst günstig verwertet und an die Insolvenzgläubiger verteilt werden. Der Masseverwalter hat die Masse zu verwalten und zu verwerten, es sei denn, das Insolvenzgericht hat dem Schuldner in der Berichtstagsatzung die Vorlage eines Sanierungsplans aufgetragen. Diesfalls hat der Masseverwalter vorerst mit der Verwertung des Unternehmens innezuhalten. Die Verwertung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist aber zulässig. Da letztlich jedoch vom Masseverwalter beurteilt werden muss, ob der angebotene Sanierungsplan angemessen ist, hat der Masseverwalter für die Schätzung des Vermögens des Schuldners zu sorgen.