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Dokument-ID: 922424
5.8 Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans
§ 156a IO regelt die Folgen eines Verzugs mit der Zahlung der vereinbarten Sanierungsplanquote. So sind der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Ob Verzug vorliegt, bestimmt sich nach den Bestimmungen des Sanierungsplans, aus dem die Höhe und der Zeitpunkt der zu leistenden Sanierungsplanquote ersichtlich sind.