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6.1.9 Vollmachtsverhältnis mit einem Steuerberater
Allgemeines
Gem § 26 Abs 1 IO gilt: „Ein vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.“
Bestand zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vollmachtsverhältnis mit einem Steuerberater, so muss der Masseverwalter beachten, dass diese Vollmacht ex lege mit der Verfahrensöffnung erlischt. Erbringt der Steuerberater dennoch ein Rechtsmittel, so muss die Abgabenbehörde ein Verbesserungsverfahren einleiten und in diesem die Zustimmung des Masseverwalters einholen. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner nach Verfahrenseröffnung ein Rechtsmittel einbringen sollte.