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Dokument-ID: 922417
5.5 Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans
Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
Wenn die Gläubiger den vom Schuldner angebotenen Sanierungsplan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen haben, so bedarf es zur Beendigung des Sanierungsplanverfahrens gem § 152 Abs 1 IO noch der insolvenzgerichtlichen Bestätigung des Sanierungsplans. Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen.